Thomas Koppermann präsentiert:
Tipps
von Feldbahnern für Feldbahner
zu Bestimmungen, Vorschriften, Genehmigungen, Prüfungen, Versicherungen usw.
- Ein Beitrag von
Manfred Schaible* -
(zuletzt
geändert:
19.02.2013)
*Manfred Schaible ist Hobby-Feldbahner mit ortsfester Anlage, mobiler Anlage und Eigenbau-Dampflok (siehe MSGB).
Hier schreibt er über die in Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen.
Ich stelle hier lediglich eine Sammlung von mir zugegangenen Mitteilungen zur Verfügung.
Der Inhalt stellt keinerlei rechtliche Beratung dar!
Alle
Angaben resultieren aus den Erfahrungen diverser Feldbahner und erfolgen
ohne rechtliche Überprüfung und ohne Gewähr für ihre
Richtigkeit!
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Als ich 1985 zum ersten Mal auf meiner Gartenbahn Betrieb machte, dachte ich zunächst nur an eine gute Sache:
Es war das 150. Jubiläum der Königlich Württembergischen Staatsbahn, die Gemeinde stellte ihr nagelneues Feuerwehrfahrzeug vor und auf dem Festplatz war Stimmung mit Bier, Bar und Tanz angesagt.
Für die Kinder war wieder mal nichts vorhanden, nicht einmal eine Wurfbude, und ein Karussell hätte zu viel Miete gekostet.
Also fuhr das neue Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht vom Festplatz oben im Dorf zur Bahnanlage unten am Bach, dort gab es Fahrten mit der Feldbahn und zum Selbstkostenpreis Apfelsaft und Mineralwasser. Die älteren Mitbürger konnten sich natürlich auch ein Bier genehmigen - immerhin hatte ich für 15,- DM eine "vorübergehende Schankerlaubnis" der Gemeindeverwaltung erworben.
So weit, so gut.
Den Reinerlös von 250,- DM (1 DM für 2 Runden!) übergab ich abends dem Bürgermeister, um meinen Beitrag zum Bau der (inzwischen schon faulenden) Gemeindehalle zu leisten.
Ein sicherlich ehrbarer Mitbürger und Nachbar hatte wohl messerscharf geschlossen, dass hier an der Gemeinde vorbei eine Menge Geld gemacht worden sei und hatte nichts besseres gewusst, als das Landratsamt zu informieren.
Drei Tage später wurde mir vom Landratsamt folgendes mitgeteilt:
1) Wer fremde Personen entgeltlich oder unentgeltlich befördert, erfüllt den "Tatbestand des öffentlichen Personennahverkehrs".
2) Eine Betriebsgenehmigung wird erteilt, wenn der Betreiber
a) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist und
b) das Beförderungsmittel vom TÜV abgenommen ist.
Da ich weitere Fahrtage durchführen und im eigenen Interesse keine Scherereien haben wollte, erfüllte ich diese Bedingungen wie folgt:
1) Mit einem Aufschlag von 10% auf meine bestehende private Haftpflichtversicherung erklärte sich die Versicherung bereit, das Risiko durch den Betrieb der Feldbahn zu übernehmen.
2) Der TÜV-Ingenieur nahm die Anlage und die Fahrzeuge ab und prüfte vor allem:
a) die Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen auf der Hauptstrecke gegen unbeabsichtigtes Verstellen
(Stellhebel, Federweichen, Arretierungsnocken)
b) Sicherung gegen unbeabsichtigte Zugtrennung (ich habe die losen Kuppelkettendurch Kuppeleisen und Bolzen ersetzt, damit es beim Anfahren und Bremsen nicht so ruckt)
c) kippsichere Sitze und Sicherungen gegen Herausfallen von Personen (einfache Ketten mit Haken)
d) ausreichende Bremsleistung der Zugfahrzeuge (Sandstreueinrichtung!)
Die Frist für die wiederkehrenden (kostenpflichtigen!) Prüfungen beträgt in der Regel 2 Jahre.
Alle auf der ortsfesten Anlage für den Personentransport zugelassenen Fahrzeuge dürfen auch außerhalb eingesetzt werden, z. B. als Gastfahrzeuge bei Freunden. Allerdings muss sich der "Lokführer" durch eine Probefahrt und eine Bremsprobe davon vergewissern, dass sie auf der Gastanlage einwandfrei laufen und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
Meine Dampflok unterliegt neben der allgemeinen Verkehrssicherheitsprüfung (s. o.) noch einer speziellen "Betriebszulassung für Dampferzeugeranlagen".
Mit einem Kesselinhalt von (nur) 49 Litern gilt sie als "beweglicher Dampfkessel der Gruppe III" und braucht daher nur einmalig vom TÜV abgenommen zu werden (größere Kessel haben wiederkehrende Fristen!).
Zur Prüfung musste ich die Kesselpapiere über eine erfolgte Druckprüfung vorlegen.
Danach wurde die Funktion des Sicherheitsventils (in der Regel werden 2 Sicherheitsventile verlangt) und die Speiseeinrichtungen geprüft (vorgeschrieben sind zwei unabhängige Speisepumpen). Der Mindestwasserstand muss am Kessel gekennzeichnet sein, das Schauglas für die Wasserstandanzeige muss gegen den Kesseldruck absperrbar sein.
Unsere mobile Anlage haben wir als "Schaustellerbetrieb" angemeldet, weil wir sie ja ähnlich wie ein Karussell oder ein anderes Fahrgeschäft von Ort zu Ort bewegen und dort auf- und abbauen.
Auch hier gelten die üblichen (berufsgenossenschaftlichen?) Auflagen wie die TÜV-Abnahme zur Erlangung der Betriebsgenehmigung und regelmäßige kostenpflichtige Nachprüfungen (manchmal unangekündigt!), die alle 2 Jahre mit 450,00 DM (230,00 €) zu Buche schlagen.
Versicherungsmäßig liegen wir mit einer "Schausteller-Versicherung" der Berufsgenossenschaft recht günstig (380,- DM/Jahr [195,00 €]), da sie sich nach der Art des Fahrgeschäftes und der Zahl der jährlichen Einsätze richtet.
Wie jeder Schaustellerbetrieb haben wir ein "Baubuch", das bei jedem Einsatz von der örtlichen Behörde (Bürgermeisteramt) abgezeichnet wird und als Berechnungsgrundlage dient.
Neuerdings gelten in Baden-Württemberg die obigen Auflagen entsprechend auch für den Personentransport auf Miniaturbahnen in 5½" oder 7" .
Es klingt schon komisch, wenn man als Feldbahner mit 120 m Strecke plötzlich zum regionalen ÖPNV gezählt wird und alle Jahre wieder eine Prüfung "erdulden" (und bezahlen) soll. Aber ist es nicht auch Ehrensache, seine Anlage so zu bauen und instand zu halten, dass ein sicherer Betrieb jederzeit gewährleistet ist?
Ich stimme schon damit überein, dass man technische und rechtliche Sicherheitsstandards festlegt, denn allzu schnell passiert ein dummer Unfall und man würde sich unter Umständen zeitlebens Vorwürfe machen !
Allzeit gute Fahrt!
Manfred Schaible
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